491 Nro. 50. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Montag den 10. Oktober 1836. Inhalt. Königl. Dekrete. Königliches Gesetz, betreffend die Volksschulen. — Königliche Verordnung, betreffend das Besehungsrecht zu den für sich bestehenden Stellen der Meßner, Organisten u. s. w. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliches Geset, betreffend die Volksschulen. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Wir haben Uns veranlaßz gesehen, die bestehende Gesesgebung über das Volks- schulwesen einer umfassenden Revision zu unterwerfen, und verordnen und versügen hie- mit, nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Staͤnde, wie folgt: