492 Erste Abtheilung. Von der Aufgabe der Volksschulen. Art. 1. Zweck der Volksschulen. Zweck der Volksschulen ist religiös-sittliche VBildung und Unterweisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten- Art. 2. Gegenstände des Unterrichts. Wesentliche Gegenstände des Unterrichts in den Volksschulen sind: Religions= und Sittenlehre, Lesen, Schreiben, deutsche Sprache, Rechnen und Singen. · . Der Religions-Unterricht ist in allen Volksschulen, soweit nicht in besonderen Faͤllen die Ober-Schulbehoͤrde etwas Anderes anordnet, unter angemessener Theilnahme der Schullehrer von den Ortsgeistlichen zu ertheilen. Art. 3. Sonntagsschulen. Eine Fortsehung der Volksschulen bilden die Sonntagsschulen. In diesen werden diejenigen Unterrichts= Gegenstände geübt, die für das bürgerliche Leben vorzugsweise von Nußhen sind. Zweite Abtheilung. Von der Verbindlichkeit zum Besuche der Volksschulen. Art. 4. Allgeweinheit der Schulpyflicht. Die Verbindlichkeit zum Besuch der Volksschulen erstreckt sich auf die Kinder aller Staatsangehörigen, soweit nicht dieselben eine höhere (lateinische oder Real.) Schule besuchen, oder einen den Unterricht der Volksschule vertretenden (Art. 24 u. 25) oder einen höheren, sich nicht auf die Unterrichts-Gegenstände der Volkoschule beschrän- kenden Privat-Unterricht erhalten.