493 Diese Vorschrift findet auch auf die im Koͤnigreich sich aufhaltenden Kinder von Angehoͤrigen dexjenigen Staaten Anwendung, mit welchen uͤber die Beiziehung der gegenseitigen Angehoͤrigen zum Besuch der Volksschulen eine Uebereinkunft besteht. Art. 5. Zeit und Dauer der Schulpflicht. Die Schulpflichtigkeit beginnt bei jedem Kinde in dem sechsten und endigt in dem vierzehnten Lebensjahre. Bei Kindern, welche bei der der endlichen Entlassung aus der Volksschule vorangehenden Prüfung ganz ungenügende Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, kann dieser Zeitraum um ein bis zwei Jahre verlängert werden. Art. 6. Pflichtigkeit zur Sonntagsschule. Ole aus der Volksschule Entlassenen sind bis in das achtzehnte Lebensjahr zum Besuch der Sonntagsschule verbunden, soweit sie nicht eine höhere Lehranstalk oder eine Sonntags-Gewerbeschule besuchen, oder einen anderen, nach dem Ermessen der Orts-Schulbehörde genügenden Unterricht erhalten. Art. 7. Ort des Schulbesuchs. Kinder, welche sich bei ihren Eltern befinden, haben die Volksschule des Wohn- orts der Eltern, und diejenigen, welche sich auswärts aufhalten, die Volksschule ihres zeirlichen Aufenthalts-Orts zu besuchen. Die gleichen Vorschriften gelten in Ansehung des Besuchs der Sonntageschule. In Orten, wo sich keine eigene Volksschule befindet, haben die schulpflichtigen Kinder und Sonntagschüler die Schulen desjenigen Orts zu besuchen, mit welchen der Ort ihres Aufenthalts im Schulverband steht. Art. 8. Berücksichtigung des Confesssons-Verhältnisses- In Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse befinden, und für die Angehörigen der Confession der Minderzahl eine eigene Volksschule bestehr, haben die schulpflichtigen Kinder der letzteren die Schule ihrer Confession zu besuchen. Wenn aber fuͤr die Angehoͤrigen der Confession der Minderzahl keine befondere Volksschule im Orte besteht, so haben die Eltern die Wahl, ob sie ihre Kinder in die Volksschule