497 Art. 17. Fortsetzung. Außerdem müssen in jeder Volksschule die erforderlichen Lehrmittel vorhanden seyn, und insbesondere ist auf die Anschaffung einer angemessenen Büchersammlung Bedacht zu nehmen. Den Kindern armer Eltern sind die nöthigen Schulbücher unent- geldlich abzugeben. « Art. 18. Bestreirung der Kosten der Volksschulen. Die Kosten der Volksschulen sind in jeder Gemeinde, soweit nicht ein Dritter vermöge Herkommens oder anderer Rechtstitel dafür einzutreten hat, oder das gegen- wärtige Gesetz hinsichtlich einzelner Ausgaben etwas Anderes bestimmt, aus den für Schulzwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, sodann aus den besonderen Einnahmen für Schulzwecke (Art. 22) und, soweit diese Quellen nicht zureichend sind, aus emeindemitteln zu bestreiten, und nöthigenfalls als eine Gemeindelast, ohne Rücksicht quf das Religionsbekenntniß der Beitragenden, nach dem Steuerfuße umzulegen. Uebrigens sollen Herkommen oder andere Rechrstitel, wodurch Dritten Verbind= lichkeiren für Schulzwecke aufgelegt werden) durch das gegenwärtige Geseßz keine Usdehnung erhalten. Art. 19. Fortse hung. In den aus mehreren Orten zusammengesehten Gemeinden hat jeder für sich bestehende Ort (Gemeinde-Parzelle), wenn nicht durch Vertrag oder Herkommen etwas nderes festgeseht ist, die Kosten seiner Volksschule oder seines Antheils an einer Vezirksschule (Art. 20) fuͤr sich aufzubringen. Art. 20. Fortse Gung. Die Kosten einer, mehreren Orten gemeinschaftlichen Volbsschule werden, soweit nicht Herkommen oder andere Rechtstitel etwas Anderes bestimmen, zwischen den etheiligten Orten nach der Anzahl der im Schuloerbande stehenden Familien derselben rt. 15) vertheilt.