509 Versehung aller mit seinem Amte verbundenen Verrichtungen ohne Nachtheil öber- lassen werden kann, so ist die Ober-Schulbehörde befugt, ihm für die Dauer seiner geschwächten Dienstfähigkeit einen Hülfslehrer beizugeben. Artt. 55. Aufbringung des Gehalts des Hülfslehrers. Zu dem Gehalt des Hölfslehrers hat der Schulmeister den vierten Theil seines Diensteinkommens, sofern der volle Betrag hievon erforderlich ist, abzugeben. Sollte jedoch dem Schulmeister von seinem Einkommen nach Abzug eines Vier- theile nicht der Betrag des Ruhegehalts übrig bleiben, den er im Falle seiner gänz- lichen Dienstunfähigkeit anzusprechen hätte (Art. 56), so hat derselbe nur den Mehr- betrag seines Einkommens über den gesehlichen Ruhegehalt zu den Kosten des Hülfs- lehrers beizutragen. Soweit der Gehalt des Huͤlfslehrers nicht durch den Beitrag des Schulmeisters gedeckt wird, ist derselbe aus der Pensionskasse der Schullehrer abzureichen. Art. 5i. Enthebung vom Dienste mit Ruhegehalt. Einem Schulmeister steht ein Anspruch auf Enthebung von seinem Amte mit ei- nem Ruhegehalt nicht zu. Hingegen ist die Ober-Schulbehoͤrde befugt, einen Schulmeister, der neun volle Jahre als solcher diente, und entweder 1) das siebenzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, oder 2) wegen körperlicher Gebrechen ohne sein Verschulden dienstuntüchtig geworden ist, oder 5) durch Krankheit länger als zwei Jahre von Versehung seines Amts völlig ab- gehalten wird (vergl. Art. 52), gegen Anweisung des hienach bestimmten, aus der Penstonskasse der Schullehrer abzureichenden Ruhegehalts seines Amtes gänzlich zu entheben. Ein wegen Krankheit in den Ruhestand gesetter Schullehrer ist nach völliger Wiederherstellung seiner Gesundheit wieder anzustellen, und ihm gegen Einziehung eines Ruhegehalts wenigstens sein früherer Gehalt wieder zu gewährem. —