512 Art. 65. Beitrag des Staats. Der Wittwenkasse werden die in dem Sportelgesete den Dienst-Candidaten der Volksschulen aufgelegten Prüfungs-Sporteln vom 1. Juli 1836 an überlassen. Außerdem wird der Wittwenkasse ein dem Bedürfnisse entsprechendes Dotatlons= Capital aus der Staatskasse abgetreten. Art. 64. Leistungen der Wittwenkasse. Aus der Wittwenkasse erhalten die Wittwen der Schulmeister und die ehelichen leiblichen Kinder derselben, und zwar diejenigen männlichen Geschlechts bis zum zurück- gelegten achtzehnten Jahre, und diejenigen weiblichen Geschsechts bis zum zurückgeleg- ten sechzehnten Lebensjahre, Unterstühungen, welche 1) in dem Sterbenachgehalte und 4 2) in jährlichen Pensionen bestehen. Von dem Genusse dieser Unterstühzungen sind hie Wittwe, die ein Schullehrer erst in seinem Ruhestand geheirathet hatte, und die mir derselben erzeugten Kinder, so wie die Wittwe, welche durch ein Erkenntniß der zuständigen Behörde beständig vom Tisch und Bett getrennt war, ausgeschlossen. 6 Wittwen und Waisen von Schulmeistern, die zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes nicht mehr an Volksschulen angestellt sind, haben auf Sterbenachgehalt und Penstonen keinen Anspruch. Die Bewilligung von Gratialien an dieselben ist jedoch hiedurch nicht ausgeschlossen. Art. 65. 4)) Sterbenachgehalt. Der Sterbenachgehalt besteht neben dem Fortgenusse der Dienstwohnung, wo eine solche vorhanden ist, in dem auf die nächsten fünfundvierzig Tage nach dem Todestage des Schullehrers zu berechnenden Theil des pensionsberechtigten Dienstgehalts (Art 55) oder bei einem in den Ruhestand gesetzten Schulmeister des Ruhegehalts desselben. Wegen Vertheilung des Sterbenachgehalts unter mehrere zu dessen Bezug be- rechtigte Hinterbliebene gelten die hienach (Art. 67) wegen Vertheilung gemeinschaft licher Pensionen gegebenen. Bestimmungen.