513 Art. 66. 2) Pensionen der Wittwen und Waisen. Die Pensionen, welche aus der Wittwenkasse jährlich abgereicht werden, sind für die Hinterbliebenen aller Lehrer von gleichem Betrag, und es macht dabei weder die Größe des Dienstgehalts, noch die Zahl der Dienstjahre, noch die Zahl der Hinter- bliebenen eines Lehrers einen Unterschied. Art. 67. Fortse #tung. Mehrere pensionsberechtigte Hinterbliebene eines Schulmeisters erhalten nur Eine Pension. An dieser Pension gebührt, wenn neben einer Wittwe mehrere pensionsberechtigte Kinder aus der lehten oder einer früheren Ehe des Verstorbenen vorhanden sind, die eine Hälfte der Wittwe, von der anderen Hälfte jedem Kinde ein Kopftheil. Ist nur ein pensionsberechtigtes Kind vorhanden, so erhält dasselbe ein Drittheil an der Pension und die Wittwe die weiteren zwei Drittheile. Sind nur Kinder und keine Wittwe vorhanden, so wird die Pension nach gleichen Theilen unter denselben vertheilt. So oft einer der Theilnehmer aus dem Mitgenusse (Art. 70) austritt, findet eine neue Vertheilung der Pension nach den vorstehenden Bestimmungen statt. Art. 68. Größe der Pensionen. Zu den vorbenannten Pensionen sind die Einnahmen von Pensionseinlagen und Penstonsbeiträgen (Art. 62), von den Prüfungssporteln der Schullehrer (Art. 63) und von dem Reinertrag des zu bildenden Penstonsfonds (Art. 69 und 71), jedoch nach Abzug der davon zunächst zu bestreitenden Ausgaben für Sterbenachgehalte, zu. verwenden. 7 Die hiebei jährlich für die Penstonen sich ergebende Summe und die Zahl der Pensionsgenossen (d. h. der je zu einer Pensson berechtigten Hinterbliebenen) bilden die Anhaltspunkte, nach welchen die Oberaufscchts-Behörde die Größe der Jahrspenst den von Zeit zu Zeit von Neuem festseht. «