516 mehr als drei betraͤgt, alle, außerdem aber je die drei aͤltesten im Dienste dazu berufen. Art. 76. Bezirks-Aufsicht. Die Pfarrer und die Kirchenkonvente sind als Schulbehörden theils dem Bezirks- Polizeiamt, theils dem Bezirks-Schulaufseher, theils dem gemeinschaftlichen Bezirksamt in Schulsachen untergeordnet. Zum Bezirks-Schulauffeher wird von der Ober-Schulbehörde der Dekan oder einer der Geistlichen derjenigen christlichen Confession (Art. 48), welcher die ihm untergebenen Schullehrer angehdren, in widerruflicher Eigenschaft bestellt. Der Um- fang seines Bezirks wird von der Ober-Schulbehdrde bestimmt. Uebrigens bleiben die katholischen Dekane verpflichtet, bei Gelegenheit der ihnen obliegenden Kirchenvisitationen neben den gewöhnlichen Kirchenvisttations- Berichten einen die Religions= und Sittenlehre in den Volksschulen umfassenden Hauptbericht an die bischèfliche Behbrde zu erstatten. Art. 77. Kosten der Bezirksaussicht. Die Bezirks-Schulaufseher erhalten für die Vornahme der Schuloisttationen und für ihren allgemeinen Amtsaufwand aus der Staatskasse die gebührende Ent“ schädigung. Art. 78. Ober-Schulbehdrde. Die Ober-Schulbehörde ist für die evangelischen Schulen das evangelische Consisto- rium, und für die katholischen Schulen der katholische Kirchenrath, jedoch unbeschadet der bischöflichen Befugnisse hinsichtlich des Religions-Unterrichts in den katholischen Schuleu- Schluß-Bestimmung. Art. 79. « Alle fruͤheren Gesetze, Verordnungen und Observanzen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. m Widerspruch stehen, sind aufgehsben.