517 Unser Ministerlum des Innern und des Kirchen- und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 29. September 1836. Wilhelm. Der provisorische Chef des Departements des Innern und des Kirchen- und Schulwesens: Geheimer Rath v. Schlayer. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär: Vellnagel. B) Koönigliche Verordnung, betreffend das Besetzungsrecht zu den für sich bestehenden Stellen der Mehner, Organisten u. (. w. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zu Herstellung einer gleichförmigen Besehungsweise der niederen Kirchendienste verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths wie folgt: Die Stellen der Meßner, Organisten, Cantoren und Musik-Direktoren werden, so- weit dieselben für sich (ohne Verbindung mit einem Schulamte) bestehen, und nicht Dritte das Ernennungsrecht dazu aus besonderem Titel hergebracht haben, von den oͤrtlichen Stiftungsraͤthen besetzt. An der Ausuͤbung dieses Rechts nehmen jedoch in Orten, in welchen sich Ein- wohner verschiedener Confessionen befinden, nur die der betreffenden Confession ange- boͤrigen Mitglieder des Stiftungsraths Antheil.