Beilage. Vereins-Zoll-Tarif fuͤr die Jahre 1857, 1858 und 18359. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar beiner Abgabe unterworfen sind. –— Ganz frei bleiben: 1) Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 2) Bienenstöcke mit lebenden Vienen; 5) Branntweinspüälig; 40 Dünger, thierischer; deßgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 5) Eier; 6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsaße namentlich betroffen send, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll- grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude inner- halb dieser Grenzen belegen sind; 8) Fische, frische, und Krebse;