XXXIX .— Athir. ¶Sor. fl. kr. Bom Vieb, und zwar: von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Küben und Rinderr — 3 ton Säugefüllen, Schweinen und Schaafvieh — „ 1 Anmertc. Die unter 1 c. und 2 . für den Transstverkehr der Häfen zu Frankfurt a. M., Höchst a. M., Mainz und Biebrich bestimmten Jollsätze fiuden auch Anwendung auf den Transit, welcher vermittelst der Häfen zu Hanau und Offenbach in den bezeichneten Nichtungen bewirkt wird. WVierter Abschnitt. Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤßi- gung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu ent- richtende Controlegebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Vierte Abtheilung. Hinsichts der Schiffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der eser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im lgemeinen bei den in der Wiener Congreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund. derselben, über die Schiffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlos- senen Uebereinkünften. Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. 1) Das in dem Tarif neben dem Preußischen Gewicht in Anwendung gebrachte Zoll- Gewicht ist mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmend. Der Zoll-Centner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen Zoll-Pfunden: 955### — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund, 1120 -— 1000 Bayerische Pfund, 2000 1000 Rheinbaperische Kilogramm,