XIT Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Thara. Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Thara. Die kleineren, zur unmitrelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittlung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten. b) Die Zölle werden vom Vrutto-Gewicht erhoben: . 1) von allen verpackr transttirenden Gegenständen; 2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußi- schen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Centner nicht übersleigt; 3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarif ausdrück- lich festgeseht ist. c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der Berzollung zu Grund gelegt. d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten: 1) In der Regel wird die Vergütung für Thara nach den im Zolltarif bestimm- 2) 5 ten Säßen berechnet. Gehen Waaren, für welche eine Thara-Vergütung zugestanden ist, bloß in ein- sache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackr ein, so können 4 Pfund vom Preußischen und 318 Pfund vom Zoll-Centner für Thara gerechnet werden. Unter den im Tarif aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist die Thara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Follbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in's Gewicht faͤllt. Es ist der Wahl des Zollpflichrigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfindet, den Thara-Tarif gelten — oder das Retto-Gewicht, entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Thara oder der leteren allein, ermitteln lassen will. 6