XLTII Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlaͤßigen Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der in der zweiten Abtheilung Nr. äc. ab. Ge.3. 10% 121 19b. 274. 3lec. 35b5. 55b. 588. 40c. und 450. benannten Waaren als Kurze Waaren nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der Jollpflichtige vor der Revisfon auf specielle Ermittelung anträgt. 6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: a)sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weiteren Transport von der Niederlage erhoben. h) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei verän- derter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ansgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Eingangsabgabe (2 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangs-= Abgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. 7) Waaren dagegen, welche höher belegt oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll, oder Hauptsteueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, addressirt sind, bönnen unter Begleitschein-Controle von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gesälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederla- gen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst wenn die Waa- ren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 8) a) Bei Rebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom Preußischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.