545 Nro. 55. Regierungs-Blatt fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg. Montag den 7. November 1836. Inhalt Königl. Dekrete. Gesetz in Betreff der Beeden und ähnlicher Ateren Abgaben. — Gesetz in Betreff der Ablöfung der Frohnen. — Gesetz in Betreff der Entschädigung der berechtigten Gutsherrschaften für de Aufhebung der leibeigenschaftlichen Leistungen. gung chtigten Gntsherrschaften für bie Verfügungen der Departements. Verfügung, betresfend die Einleitung der Vollziehung der Geseize vom 27., 28. und 29. Oktober 1936, wegen der Beeden und öhnlicher älteren Abgaben, wegen Ablösung der Frohnen und wegen Entschädigung der berechrigten Gutsherrschaften für die aufgehobenen leibeigenschaft- lichen Leistungen. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Gesetze über Beeden und ähnliche Altere Abgaben, und über Ablösung der Frohnen auf standesherrliche Betzungen. — Verfügung des Finanz-Ministerium., in Betreff der neuesten Ablösungsgesetze. — — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Gesetz, in Betreff der Beeden und ähnlicher älteren Abgaben- Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um hinsichtlich der Beeden und ähnlicher älteren Abgaben, welche thells mit den gegenwärtigen Besteuerungs-Grundsähen weniger vereinbar, theils wegen gänzlicher Veränderung der Verhältnisse, unter welchen sie entstanden, lästiger geworden sind, den Abgabepflichtigen Erleichterung zu gewähren, haben Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Un serer getreuen Stände, beschlossen, und verordnen wie folgt: