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Die von den Pflichtigen zu bezahlenden Ablösungs-Capitalien sind von dem gedach- 
ten Termin an von jenen mit jährlichen Vier vom Hundert zu verzinsen, und werden 
auf Verlangen der die Pflichtigen vertretenden Gemeinde-Behörden bei der Staats= 
kasse in mehrere auf gleiche Weise verzinsliche Jahreszieler zerschlagen, die nicht unter 
40 fl. und nicht äber zehn Jahre zu erstrecken sind. 
Die Berechtigten erhalten nach vollzogenem Aufhebungs= und Abtösungsakte das 
Ablösungs,Capital aus der Staatskasse, mit Zinsen vom lehten Verfallrermin der Abgabe 
an gerechnet. Als Zinsfuß wird hiebei der für die Staatsschuld bestehende angenommen. 
Vierter Abschnitt. 
Bestimmungen über das Verfahren. 
Art. 14. 
Binnen sechs Monaten nach Erscheinung des Gesetzes werden über die durch daf- 
selbe für aufgehoben oder für ablösbar erklärten Abgaben von den Oberämtern unter 
Vernehmung der Betheiligten über ihre etwaigen Bemerkungen und Einwendungen 
Verzeichnisse hergestellt. , 
Sind die Betheiligten uͤber die Anwendung des Gesetzes nicht einig, so haben die 
Oberaͤmter eine Vereinigung zu versuchen; kommt diese nicht zu Stande, so sind die 
Akten mit Bericht an die Kreisregierung einzusenden. 
Art. 15. 
Die Kreisregierung hat 
1) die Verzeichnisse über die als aufgehoben oder als ablösbar zu betrachtenden 
» Gefaͤlle (Art. 14) zu pruͤfen und richtig zu stellen; 
2) über alle zwischen den Berechtigten und Pflichtigen wegen der Anwendung 
der verschiedenen Bestimmungen des Gesebes entstehenden Streitigkeiten zu 
entscheiden; 
5) im Anstandsfalle die den Berechtigten gus Staatsmitteln zu leistenden Ent“ 
schädigungen festzusehen. Die Entscheidung von Streitigkeiten, welche über 
das Recht zu einer der Aufhebung oder Ablösung unterliegenden Abgabe selbst, 
über das Maaß der letzteren 2c. zwischen den Betheiligten entstehen, bleibt der 
zuständigen ordentlichen Gerichtsbehörde vorbehalten.