555 staatsrechtlichen Verhaͤltnisse standesherrlicher Haͤuser ertheilten Zusicherung, die Frage von der Anwendbarkeit des in den Edikten vom 18. November 1817 ausgesprochenen Grundsatzes der gezwungenen Abloͤsbarkeit auf die den Standesherren zustehenden guts- herrlichen Rechte und Gefaͤlle, Erb- und Falllehen betreffend, sein Verbleiben habe, und demnach zur Zeit und bis eine Entscheidung der Bundesversammlung uͤber jene Frage erfolgt, das gegenwaͤrtige Gesetz auf die gedachten standesherrlichen Haͤuser nur mit ihrer Zustimmung angewendet werden koͤnne. Gegeben, Stuttgart den 27. Oktober 1836. Wilhelm. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Geheimer Rath v. Schlaper. Der Chef des Finanz-Departements: Geheimer Rath v. Herdegen. Auf Befehl des Königs: Der Staats-Sekretär: Vellnagel. B) Gesetz, in Betreff der Abldsung der Frohnen. Wil h elm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Vervollständigung der in Hinsicht auf Ablösung des Frohnverhältnisses in Unserem Edikte vom 13. November 18317, in der Verordnung vom 15. Seprember 1313 und in dem Gesetze vom 23. Juni 1821 getroffenen Bestimmungen, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustim- mung Unserer getreuen Stände, wie folgt: