5590 in dem Falle aber, wo der Erfolg von der Art der Leistung der Frohn unabhängig ist, wohin Holzfuhr= und Holzhaufrohnen nach einer bestimmten Klafterzähl, Wein-, Bretter-, Zehnt-, Fuhrfrohnen gehören, sindet kein Abzug von der gefundenen Summe statt. 2) Ist dagegen der Betrag der Frohn in Arbeitsstunden und Tagen oder in einer Zahl von Fuhren ausgedrückt, so wird der Aufwand, welchen die Erledigung der Leistung im Wege der Verdingung erfordert, nach den örtlichen Preisen der Tag= und Fuhrlöhne erhoben, und der sich ergebende Geldwerth a) bei Spanndiensten um ein Fünftheil, b) bei Handdiensten um die Hälfte vermindert. Zu den lehtern gehbren namentlich auch die Jagdfrohnen. Ein vorüberge- hender, ungewöhnlich hoher oder tiefer Stand der örtlichen Preise bleibt außer Berechnung- · In Fällen, wo bisher in Anerkennung (in recognitionem) des Frohnrechts eine Geldabgabe anstatt der Raturalfrohn geleistet wurde, kann diese dem Rechte auf Na- kuralfrohn selbst nicht entgegenstehen. Art. 12. Die als Frohn-Surrogate oder Gegenleistungen vorkommenden Naturalien werden auf folgende Weise angeschlagen: 1 Scheffel Kernen Dofl. 56 kr. 1 Scheffel Waizen, Erbsen, Linsen, r . . #ffl. 1 Scheffel Mühlfrucht fl. 12 kr. 1 Scheffel Roggen, Ackerbohnen. 6s fl. 24 kr. 1 Scheffel Gerste, ueiscn Korn.. 5i fl. 56 kr. 1 Scheffel Wicken 4 fl. 48 kr. 1 Scheffel Dinkell Ffl. 1 Scheffel Einkorn und Ehmer . .. . . 3fl. 12 kr. 1 Scheffel Haber 22 fl. 00 kr. 1 Wanne 8gfl. 48 kr. 1 Fuder Strdo Istl.