563 Pflichtigen zuruͤckbleibende Antheil nach seinem fortdauernden Betrage urkundlich fest- zusetzen. Art. 23. Die Berechtigten erhalten das Abloͤsungs-Capital baar aus der Staatskasse mit dem Anfang des Jahrs, in welchem die Frohnleistung erstmals nicht mehr statt hat. Faͤllt der Staatskasse hiebei ein Verzug zur Last, so hat sie nach dem fuͤr die Staatsschuld geseßlich bestehenden Zinsfuß Zinse zu entrichten. Die Zahlung geschieht bei der dem Wohnsite des Berechtigten zunächst liegenden Königlichen Kasse. Art. 24. Die Pflichtigen haben der Staatskasse den sie treffenden Theil der geleisteten Entschädigung nach Belieben entweder in Einer Summe, oder in höchstens zehn Jah- reszielern zu erseßen. Die Jahreszieler dürfen jedoch a) bei dinglichen Leistungen nicht unter 20 fl., b) bei persönlichen Leistungen nicht unter 40 fl. etragen. Das erste Ziel verfällt mit dem Anfange des Jahrs, in welchem die Frohnleistung erstmals nicht mehr statt hat. Von demselben Zeitpunkt an sind die ausstehenden. Sieler zu vier Procent zu vexzinsen. Art. 25. Bei persönlichen Frohnen hat die Gemeinde oder Gemeindeparzelle, welcher die Frohnpflichtigen angehören, das Ablösungs.Capiral und die Zinse zu vier Procent aus demselben an die Staatskasse zu entrichten. Zur Deckung dieser Ausgabe wird, sofern nicht ein gesehmäßiger Beschluß der Gemeindebehörden oder eine Vereinbarung der Müchiigen über eine andere Behandlungsweise zu Stande kommt, der angeschlagene Jahreswerth. der abgelösten Frohn noch fernerhin in so lange, als es zu dem bemerk- ten Zwecke nöthig ist, nach demselben Maßstab auf die Pflichtigen umgelegt, nach welchem sie bisher zu der abgelösten Leistung beizutragen hatten. Art. 26.c Die Zinse aus dem Ablösungs-Capital einer dinglichen Frohn ruhen auf dem die- nenden Gute.