566 Art. 35. Bei Streitigkeiten, die sich über die Anwendung der Bestimmungen des gegen- wärtigen Gesehes, insbesondere über die persönliche oder dingliche Eigenschaft einer abzulbsenden Frohn, über die Festsetzung ihres richtigen Maaßes, über die Bestimmung, ob sie zu den Frohnen, wobei es auf die Art und Weise ihrer Leistung ankommt, oder zu denen gehört, wobei es hierauf nicht ankommt, so wie über die Bemessung ungemessener Frohnen, ergeben, haben die Bezirks-Polizeiämter zuerst einen Versuch zur Sühne zu machen, und, wenn dieser mißlingt, den Betheiligten die Unterwerfung unter einen einzuholenden schiedsrichterlichen Spruch vorzuschlagen. Gehen dieselben auch auf diesen Vorschlag nicht ein, so fsind auf Verlangen der Frohnpflichtigen die streitig gebliebenen-Punkte durch das Bezirks-Polizeiamt mittrelst Berichts zu höherer Entscheidung vorzulegen. Dieselbe kommt in erster Instanz der Kreisregierung zu. « GegendaöErkenntnißberlktzternstehtjedemTheilderNekursaneineauö fuͤnf Mitgliedern bestehende Central-Commission offen, welche aus drei ein Richteramt bekleidenden Collegial-Mitgliedern des Departements der Justiz, und zwei aus den Departements des Innern und der Finanzen gebildet wird. Ein zweiter und lebter Rekurs findet an den Königlichen Geheimen Rath, jedoch nur in dem Falle statr, wenn durch das Erkenntniß der Central-Commission die Entscheidung der ersten Instanz ganz oder theilweise abgeändert worden ist. In einem folchen Fall sind in dem Geheimen Rath die Vorstände des Königlichen Ober-Tribunals, oder bei ihrer Verhinderung die geseßhlichen Stellvertreter derselben, beizuziehen. Jedes rechtskräftige Erkenntniß ist für beide Theile verbindlich. Nur im Fall einer Nichtigkeit ist ein weiteres Verfahren zugelassen. Ueber den Kostenpunkt an sich finder kein Rekurs statt. Art. 36. Die von der Eröffnung des Erkenmi#nisses an lausende Frick zur Uebergabe der Beschwerde-Ausführung ist für jede Instanz auf dreitig Tage bestimmt. Die Beschwerde muß der Behörde, welche das Etkenntniß eröffnet hat, eingereicht werden. Die Umgehung der letzteren, so wie die Verscumniß der Rekursfrist, zieht