569 Berechtigten betrifft, nur bis zu dem Betrage, der einem im Umkreise von drel Stunden wohnenden Ortsvorsteher zu bezahlen wäre. Den Mehrbetrag haben die Berechilgten zu übernehmen. Sind die letzteren und die Pflichtigen über die Ablbsungs Bestimmungen einverstanden, die Finanzverwaltung verlangt aber noch eine Werths-Ermittlung, so har dieselbe auch die Kosten allein zu tragen. Die Kosten der zweiten Werths-Ermittlung trägt in jedem Fall derjenige, der sie verlangt. Art. 344. Ueber die Ablösung oder Bemessung der Frohnen ist auf Kosten der Pflichtigen eine Urkunde aufzunehmen, welche, wenn eine Gemeinde über Ablösung persönlicher Frohnen eine Uebereinkunft geschlossen hat, der Kreisregierung vorzulegen ist. Von jeder Ablösung oder Bemessung ist der zuständigen Gerichtsbehörde, Behufs der Vor- merkung in den betreffenden Büchern, Anzeige zu machen. Die dießfallsigen Handlungen des Gerichts geschehen unentgeldlich und abgabenfrel. Art. 45. Zum Rechtsbestande der Vergleiche, welche der Berechtigte über die Ablösung der Frohnen, eingeht, und bei allen Verhandlungen, welche auf das Ablösungsgeschäft Bezug haben, ist der Consens der Fideikommiß= oder Lehens-Agnaten und des Lehens- bherrn zwar nicht erforderlich, aber die Besier der zur Ablösung kommenden fidei- kommissarischen Rechte oder einzelner Bestandtheile von Privatlehen im Gegensah von Staatslehen, in Ansehung welcher Wir Uns die weitere oberlehensherrliche Anord- nung vorbehalten, sind verpflichtet, durch die Nachweisung der anderweitigen Anlegung der für jene erhaltenen Surrogate im Interesse des Lehens oder Fideikommisses gegen ihre Agnaten und Lehensherrn das Herkommen, so wie die vorhandenen hausgesetzlichen Bestimmungen aufrecht zu erhalten und zu erfüllen. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Vollzlehung des gegenwärtigen- Gesetzes beauftragt. Hinsschtlich dieser Vollziehung fügen Wir noch an, daß es, wie Wir auch Unsern getreuen Ständen bereits eröffnet haben, bei der in den ergangenen Dekla- 4