571 I. Hauptgrundsat für die Entschädigung. Art. 1. Die in dem IUI. Edikte vom 18. November 1817 den Gutsherrschaften vorbehaltene Entschädlgung für die ihnen durch die Aufhebung der Personal= und Lokal-Leibeigen- schaft entzogenen Rußungen wird unter den nachstehenden Bestimmungen aus Staats- mitteln geleistet. I1. Gegenstand der Entschädigung. Art. 2. Die Entschädigung kann gefordert werden für alle am 1. Januar 1818 bestandene, auf der Person, ohne Rücksicht auf Güterbesih, haftende leibeigenschaftliche Leistungen, so weit sie nicht seither unentgeldlich aufgehoben oder verzichtet worden sind. Daher dürfen alle etwa. als leibeigenschaftlich angesehene Leistungen, sofern sie seit- dem fortentrichtet worden, nicht unter die unentgeldlich aufgehobenen oder berzichteren gezählt werden. IUI. Ausscheidung der Entschädigungs-Objekte. Art. 5. Bei der Ausmittlung des Gegenstandes der Entschädigung sind im Zweifel als Ausfluͤsse der Leibeigenschaft anzusehen: 1) diejenigen Leistungen, welche schon durch ihre Benennung auf das obenerwaͤhnte Verhaͤltniß hindeuten, (II. Edikt vom 18. November 1817. I. 3. a.) 2) diejenigen, welche im Falle der Auesbeirarhung zu entrichten sind, (II. Edibt I. 5. b.) 5) die bei dem Absterben zu entrichtenden r*n*O an Hauptrecht oder Besthaupt, an kleinem oder großem Fall, an Sterbfall, Mortuarium, Heerdrecht oder Gärtelgewand 2c., wenn der Verstorbene Lokal= oder Personal-Leibeigener war. (U. Edikt I. 5. c.) Bet allen übrigen Leistungen, namentlich den im ll. Edikte vom 18. November 1817 I. K. 15 aufsgeführten, wird nicht für die Leibeigenschaft vermuthet.