574. ?) Durch Schätung. Art. 11. In Ermanglung glaubwärdiger Rechnungs-Akten oder anderer zuverläßiger Werths- Erhebungsmittel, so wie im Falle des Art. 9, ist, wenn die Parteien sich nicht ver- gleichen, der Durchschnitt des jährlichen Rohertrags, während der im Art. 5 bestimm= ten zwölf, beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre, unter Zugrundlegung der in den oben angezogenen Geseßen (Art. 10) festgesetzten Naturalienpreise durch drei verpflich- tete Schäßer zu bestimmen, welche auf ausdrückliches Verlangen einer Partei selbst einen körperlichen Eid ablegen müssen. Zu dieser Schábtuungs-Commission ernennt der Gutsherr den einen, das Cameralamt des Bezirks den andern, und, wenn nicht diese beiden sich über die Wahl eines dritten Schäters vereinigen, das Bezirks-Polizefamt den dritten Schätzer. Fallen die Schätungen dieser Sachverständigen verschieden aus, so ist der Ertrag nach dem Durchschnitte der Schähungssummen in Berechnung zu nehmen. « Art. 12. Erklaͤren die Betheiligten ausdruͤcklich ihre Zufriedenheit mit der Schaͤtzung, oder machen sie nicht innerhalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen, von dem Tage der Eröffnung des Schätungs-Ergebnisses an gerechnet, dem Bezirks-Polizeiamte die Anzeige, daß sie mit der Schätung nicht zufrieden sepen, so wird diese rechts- kräftig. Die Betbeiligten sind hierüber bei Eröffnung des Ergebnisses der Schätung ge- bbrig zu belehren. . Art.13. Auf die Anmeldung eines Betheiligten, daß er mit der Schaͤtzung nicht zufrieden sey, finder eine neue Schähung statt. Zu diesem Zwecke hat das Bezirks-Polizeiamt eine Verstärkung der Schätzungs-Commission in der Art einzuleiten, daß der Berech- tigte und das Cameralamt je einen weitern Schäßer erwählen, worauf durch die-aus fünf Mitgliedern bestehende Commission die neue Schäbung vorgenommen wird. Ar. 14. . Zu der Ernennung der Mitglieder der neuen Schätzungs-Commission hat das Bezlrks-Polizeiamt eine Frist von dreitig Tagen den Betheiligten anzuberaumen.