583 dem sofort die Pflichtigen über die Frage, ob abgelöst werden soll, vor der Gemeindebehörde ihre Stimmen abgegeben haben, so sind, wenn lektere sich theilten, die Veiträge der bejahenden unr der verneinenden Stimmgeber zu der abzuldsenden Gesamtleisiung zusammen zu rechnen, um ermessen zu bönnen, ob die Veirüge derjenigen, welche für die Ablèsung siimmten, zwei Drittheile der Gesamrleistung ausmachen, und somit die Abldsung als beschlossen anzu- sehen sey. Faͤllt der Beschluß fuͤr die Abloͤsung aus, so sind die Pflichtigen zu veranlassen, eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte zu ermaͤchtigen, ihr Interesse bei den Abloͤsungs-Verhandlungen zu vertreten, namentlich eintretenden Falls im Namen der Gesamtheit uͤber die Bestellung eines Schiedsgerichts (Gesetz Art. 35) sich zu erklaͤren, zur Bestellung einer Schaͤtzungs--Commission (Gesetz Art. 37—39) mitzuwirken, zu den vorgeschlagenen oder durch Schaͤtzung oder Erkenntniß festaesezten Bedingungen der Abloͤsung ihre Zustimmung zu geben, oder aber den Rekurs an eine verstärkte Schätungs-Commission oder an die höhere Staatsbehörde zu nehmen (Geseßz Art. 55, 56). Diese Vollmacht kann auch dem Gemeinderaths-Collegium ertheilt werden. Sind es der Pflichtigen nur wenige, so daß ihre unmittelbare Theilnahme an den Ablbôsungs-Verhandlungen keine bedeutende Belästigung verursachr, so kann die Bestellung von Bevollmächtigten ganz unterbleiben. 6) Auf gleiche Weise, und unter den gleichen Bestimmungen, wie über die Ablö- sung dinglicher Frohnpflichten, sind von den Gemeindebehörden Abstimmungen und Beschlußnahmen der Pflichtigen über die Ablösung der in dem Geseß über Beeden und ähnliche ältere Abgaben Art. 5, Ziffer 1 und 2, aufgezählten Abgaben einzuleiten. Eine besondere Bestellung von Bevollmächtigten hat bei der Ablösung dieser Abgabe-Gattungen zu unterbleiben, da nach Ark. 5 des Gesetzes, wenn für die Ablbsung enrschieden ist, in der Verhandlung über dieselben die Pflich- tigen, wie dieß auch bei persönlichen Frohnpflichten der Fall ist, von der Gemeindebehörde vertreten werden.