584 7) Die Stimmen über die Ablösung werden in den unter Zisser 4—.6 aufgeführten Fällen von dem Ortsvorsteher, unter Beiziehung des Ratbsschreibers und zweier verpflichteten Urkundspersonen, gesammelt. Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll gusgenommen., welches die Zahl der Abstimmungs-Berech- tigten, die einzelnen Stimmen und in den zu Licker 5 und 6 verhandelten Fällen den Gesamtbetrag der abzulbsenden Leistung und den hieran jedem einzelnen Stimmgeber obliegenden Antheil enthält. Findet eine Vollmachtbestellung statt, so wird diese gleichfalls mit den Stimmen, durch welche die Bevollmächtigten ernannt worden sind, in das Protokoll eingetragen. Der Stimmgeber beurkundet seine Stimme durch Un- terschrist im Protokoll oder auch bei der Ernennung von Bevollmächtigten auf einem zu überreichenden Stimmzettel. Das Protokoll selbst wird von dem Orts- vorsteher, dem Rathsschreiber und den beiden Urkundspersonen durch ihre Unterschriften beglaubigt. 8 “= Ist die Ablösung beschlossen, so wird das über die Verhandlung aufgenommene Protokoll unverweilt dem K. Oberamt übersendet, womit die Anmeldung der Ablbsung als geschehen zu betrachten, und der Gemeindebehbörde hierüber eine Bescheinigung von dem Oberamt zuzufertigen ist. Die Verhandlung über die Ablösung leitet sofort das Oberamt entweder selbst ein, oder gibt, wenn sie in der Zuständigbeit eines standesherrlichen Bezirksamts liegt (Frohngeseß Art. 51), diesem hiezu durch Mirtheilung des Protokolls Veranlassung. 9) Auch wenn der Beschluß der Pflichtigen gegen die Ablösung ausfallen sollte, ist hieoon, so wie von den Anständen, welche einen entgegengeseßten Beschluß verhindert haben mögen, dem vorgesehten Oberamt Nachricht zu geben. 10) Von selbst versteht sich's übrigens, daß ein solcher verneinender Beschluß die Pflichtigen nicht hindert, zu jeder Zeit später dennoch auf die Ablösung zurück- zukommen, und die Gemeindebehörde ist verpflichtet, eine erneuerte Abstim- mungs-Verhandlung vorzunehmen, so wie sie deßhalb von mindestens dem fünften Theil der Pflichtigen angegangen wird, oder soust Grund zu der