585 Vermuthung erhaͤlt, daß eine neue Abstimmung ein veraͤndertes Ergebniß liefern werde. 11) Ein dinglich Frohnpflichtiger, bei welchem die in Art. 21 des Frohngesetzes vorgesehenen Faͤlle nicht eintreten, der sonach seine Frohnpflicht einzeln abzu- loͤsen berechtigt ist, kann die Abloͤsung entweder bei der Gemeindebehoͤrde des Grundstücks, auf welchem die Frohnpflicht ruhr, oder dem derselben vorge- sehzten Bezirks-Polizeiamt mündlich zu Protokoll oder in einer schriftlichen Eingabe anmelden. Ueber die geschehene Anmeldung ist ihm eine Beschei- nigung zuzustellen. Dieselbe wird, wenn sie vor der Gemeindebehbrde geschah, von dieser unverweilt an das vorgesehte K. Oberamt übermacht, welches, wenn nach Maßgabe des Art. 31 des Frohngesetzs ein standesherrliches Bezirksamt für die Ablösungs-Verhandlung zuständig ist, die empfangene Anmeldung an das letztere überweist. 12) Von vier zu vier Monaten haben die Oberämter aus allen Gemeinden ihrer Bezirke, in welchen den gesammelten Notizen oder dem sonstigen Wissen der Oberämter zufolge die in den Gesehßen über Frohnen und Beeden für ab- lösbar erklärten Abgaben vorkommen, und aus denen die Ablösung dieser Abgaben oder einzelner derselben noch nicht angemeldet ist, Bericht über den Sctand der Sache und die etwa vorliegenden Anstände einzuziehen und zur Be- seitigung der letztern geeignet einzuwirken. Das Ergebniß dieser Berichtseinziehung hat jedes Oberamt der ihm vor- gesetzten Kreisregierung vorzulegen, welch letztere über den Fortgang des Ablösungsgeschäfts von vier zu vier Monaten Bericht an das Ministerium erstatten wird. 13) Zur Aufstellung der im Art. 14 des Beedgesebes vorgeschriebenen amtlichen Verzeichnisse der in diesem Gesetz für aufgehoben oder ablösbar erklärten Ab- gaben wird die Einleitung durch die oben zu Ziffer 5 vorgeschriebene Maßre- gel getroffen. Weirere Vorschriften hierüber werden den Behörden demnächst zukommen. 6: