590 Uebrigens bleiben die naͤheren Vorschriften wegen des Vollzugs der Aufhebung oder Abloͤsung der durch die neuesten Gesetze betroffenen Rechte und Gefaͤlle, so wie die Anweisung uͤber die Mitwirkung der Staats-Finanzbehoͤrden bei der den Privat- Berechtigten von Staatswegen geseßlich zu keistenden Entschädigung, auf die noch zu erwartende Haupt-Instruktion wegen Vollziehung jener Geseße ausgeseht. Stuttgart den 31. Oktober 1856. - Herdegen.