5905 #) als Hauptpreise den Eigenthümern der drei besten Mutterstutten mit Fohlen 20, 16, 12 Württembergzische Fäufguldenstücke in Gold; b) als Nachpreise den Eigenthümern von sechs Mutterstutten mit Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen, je 38 Württembergische Fünfgultenstücke in Gold. 2) Es werden nur solche Stutten Württembergischer Pferdezüchter zur Bewer- bung zugelassen, welche der Eigenthümer entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaftlichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besiß hat. 5) Die Hauptpreise werden nur für Stutten im Alter von fünf bis acht Jahren einschließlich bewilligt. 4) Ein Hauptpreis (von 20, 16 und 12 Goldstücken) kann für dieselbe Stutte nur einmal erworben werden, auch kann ein Pferdezüchter, der mit mehreren Stutten um Preise sich bewirbt, in einem Jahre nur einen Hauptpreis erhalten. Hingegen kann mit einer Stutte, für welche ein Hauptpreis zuer- kannt worden ist, in jedem der der Erlangung des Hauptpreises nachfolgenden drei Jahre um einen Nachpreis sich beworben werden. 5) Den Eigenthümern von Stutten, welche die Vewerbung um einen der vor- stehenden Preise beabsichtigen, wird angerathen, bei Gelegenheit der jährlichen Beschálregulirung ihre trächtigen Pserde dem K. Land-Oberstallmeisteramt vorzuzeigen, welches den Eigenthümern von Stutten geringerer Gattung von der Preise-Mitbewerbung abrathen, die zu solcher Bewerbung geeigneten Thiere aber unter Zuziehung des betreffenden Oberbeamten und eines geprüften Thierarztes verzeichnen und zur Kenntniß des Ministerium des Innern bringen wird, damit sofort die verzeichneten Eigenthümer seiner Zeit zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerusen werden können. 6) Die auf diesen Aufruf bei dem Feste mit Mmtterstutten samt Fohlen eintref- senden Pferdebesißer erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reise- Kostenersaß von 560 kr. für jede Stunde der Emfernung ihres Wohnorts von