599 Da Säg= und Lehmühlen nach K. 32 der Instruktion von 1834 nur als Kunden- werke ohne Ruͤcksicht auf den Handel katastrirt worden sind, so ist den Saͤg- und Lohmuͤllern, welche mit Schnittwaaren odor Lohe handeln, nunmehr auch wegen dieses Bandels ein Gewerbesteuet-Ansaß zu machen. G(. 5. Bei den neu einzuschätenden, so wie bei den bereits eingeschätzten Gewerbetreiben= ben ist sowohl das Gewerbs-Capital, als der Arbeitsverdienst zu berücksichtigen (Instruk= tion von 1834, K. 25). Auch wird bei demselben nach der Groͤße des Gewerbs-Capitals (von 200 fl. oder weniger, Instryktion von 1835, &. 7 und 22) zwischen Kaufleuten und Kleinhändlern unterschieden. K. 6. Zu dem Gewerbs-Capital (Instrukrion von. 1834, §. 25) gehört der Werth der dem Handel gewidmeten Vorräthe, der erförderlichen Gerärhschaften, und bei dem Weinhandel insbesondere auch der Fässer, der für den Handelsbetrieb bestimmte Geld- vorrath, und die Handelsausstaͤnde, insoweit sie noch nicht in verzinsliche Capitalien verwandelt sind. Die auf. dem Gewerbe etwa haftrunden Schulden werden von dem Gewerbs-Capi- tale nicht abgezogen. K. 7. Fuͤr die Besteuerung des Arbeitsverdlenstes gelten die in ber Instruktion von 1834, K. 25 lit. B aa uiid bb, fesigesetzten Normen. K. 8. Bei der Einschäßung verjenigen Wein= und Holzhändler, welche nach K. 5 den Kleinbändlern beizuzählen assnd., ist die der Instruktion von 1834 unter lt. G Nr. 2, und bei der Einschätzung der nach der eben erwähnten Abscheidung, zu den Kaufleuten Wgehörigen Wein= und Holzbändier die der gedochten Jostruktion unter lt. Hl angehängte Classentafel mit dem dafelbst. bezeichneten Steueransätzen in Anwendung zu bringen. 2