8 3) In die Passagierstube muß jeder mit Extra- oder mit ordinaͤrer Post Reisende bei Tag und bei Nacht unentgeldlich aufgenommen werden, ohne daß der- selbe nöthig hat, etwas zu verzehren. 4) Reisende, welche im Ort verbleiben, dörfen nicht über sechs Stunden, und Reisende, welche mit der ordindren oder mit Ertraposten weiter reisen, nicht über zwölf Stunden in derselben sich aufhalten. 5) Wo die Passagiere der Eilwagen und Fahrposten innerhalb der in den Stun- denzetteln festgesenten Zeit speisen, müssen die Speisen auf dem Tische ste- hen, wenn die Reisenden in die Passagier= oder Gaststube eintreten. Die Speisen müssen in der Art und mit der Beschleunigung servirt werden, daß die Reisenden sie mit Bequemlichkeit genießen können, bevor der Postillon das Zeichen zur Weiterfahrt gibt. Die Passagiere haben das Recht, zu verlangen, daß die Abfahrt nicht vor Ablauf der im Stundenzettel zum Speisen festgesehten Zeit erfolge. 6) So wie einerseits die Posibeamten und Bediensteten die Reisenden freund- lich, zuvorkommend und bescheiden zu behandeln haben, so wird hingegen auch von einem jeden Reisenden erwartet, daß er sich gegen erstere kein un- höfliches Benehmen zu Schulden kommen lasse, die Möbel nicht muthwillig ruinire, in der Passagierstube ohne Zustimmung der gegenwärtigen Passagiere nicht Tabak rauche, und sich aller unpassenden Bemerkungen in dem Be- schwerdebuche enthalte. 7) Der Reisende, welcher absichtlich hiergegen handelt, wird auf eine defallsige berichtliche Anzeige von der Ober-Postbehörde gerichtlich oder bei seiner vor- gesebten Behörde belangt werden. Wird der begangene Unfug sogleich bemerkt und erwiesen, dann nird derselbe außerdem des Rechtes zur Weiterreise, ohne Zurückerstattung des schon bezahlten Personengeldes, ver- lustig, wenn er nicht für den veranlaßten Schaden alsbald vollständige Ene- schädigung oder zureichende Bürgschaft sowohl dafür, als für eine ihm etwa zuerkannt werdende Geldstrafe zu leisten im Stande ist. Frankfurt am 24. December 1836. Alerander Freiherr v. Vrints-Berberich.