20 R) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, betreffend die Nheinschifffahrts-Abgaben. Nachdem durch Königlich Preußische Cabinets-Ordre vom 28. December 1356 über die an der Elbe, Weser, dem Rhein und der Mosel zu erhebenden Schiffsahrte- Abgaben ein neuer Tarif genehmigt worden ist, so sseht man sich in Beziehung auf die frübere diesseitige Verfügung vom 6. Januar 1334 (Reg. Bl. S. 44), den Er- laß solcher Abgaben betreffend, veranlaßt, nachstehend einen Auszug dieses Tarifs, insoweit derselbe den Rhein betrifft, den Zollbehörden, so wie den Handel= und Ge- werbe-Treibenden mir dem Anfügen zur Kenntniß zu bringen, daß die darin ausge- sprochenen Abänderungen der bis jeht bestehenden Befreiungen erst am 1. März d. J. in Ausführung treten. Stuttgart den 16. Januar 1837. Herdegen. Auszug aus dem Königlich Preufischen Tarif v. 23. December 1336, betreffend die Schiff- fahrts-Abgaben, welche an der Elbe, der Weser, dem Rhein und der Mosel erhoben werden. Am Rhein wird an Schifffahrts-Abgaben, wie solche durch die Rheinschifffahrts-Ordnung vom 51. März 1831 und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben: I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzengen nach Maßgabe ihrer Ladungsfähigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rhein- zollstellen, bei welchen sie vorbei= oder von welchen sie abfahren, und zwar: a) abwärts, zu Koblenz, Andernach, Linz, Köln, Dösseldorf, Ruhrort und Wesel; b) aufwärts, zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Düsseldorf, Köln, Linz, Ander= nach und Koblenz.