84 C. 10. Die Meldungen um Zulassung zur Pruͤfung muͤssen vor dem 1. Maͤrz jeden Jahrs bei der betreffenden Kreisregierung eingereicht werden. Die für zulaßbar erkannten Bewerber werden auf dem Prüfungstermin ein. berufen. * S. 11. Für die Zulassung wird erfordert, daß 1) der Candidat das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt habe, und 2) ein Gemeindebürger= oder Beisihrecht besitze. Die Meldungs-Eingaben müssen außer der Bescheinigung dieser Erfordernisse eine Schilderung der persdnlichen Verhältnisse und der Bildungs-Laufbahn des Be- werbers enthalten, und sind, mit den Zeugnissen der Beamten, bei welchen der Can- didat sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und stttliche Aufführung belegt, durch das Bezirbs-Polizeiamt des zeitigen Wohnorts mit einer Aeußerung des letzteren über das Verhalten des Candidaten einzuschicken. C. 12. Die Anforderungen, welche an die Candidaten der niederen Dienstprüfung go- macht werden, bestehen in 1) gründlicher Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde- und Oberamts-Verfassung und Verwaltung; " 2) genauer Bekanntschaft mit dem Steuer= und Rechnungswesen, und den sich hierauf beziehenden wuͤrttembergischen Gesetzen und Einrichtungen; 3) Bekanntschaft mit den Grundsaͤtzen des wuͤrttembergischen Privatrechts, be— sonders in der Lehre von den Vertraͤgen, so wie mit den Hauptregeln des Civil-Prozesses; 4) prabtischer Fertigkeit in den hiehergehdrigen Geschäften (#. 7), besonders in der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle. *x Jedem für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prü- fungs-Commission und den Eraminatoren ein Zeugniß hierüber, unter Beidrückung