85 des Regierungs-Sigills, ausgestellt. In diesen Zeugnissen werden die Befähigungs= stufen nach drei Elassen, nämlich Elasse I. (obere), Classe II. (mittlere), Classe III. (untere), bezeichnet. S. 14. Ein bei einer früheren Prüfung nicht für befähigt erkannter Candidat kann eine wiederholte Prüfung (F. 6) nur bei derjenigen Kreisregierung erstehen, bei welcher die vorangegangene Prüfung stattgefunden hat. III. Von den höheren Dienstprüfungen. A) Im Allgemeinen. KC. 15. Die Befähigung zu allen übrigen, in dem F. 7 nicht genannten Verwaltungs- Aemtern des Departements, mit Einschluß der Canzlei-Assistentenstellen und der Oberamts-(Amts-) Aktuariate, ist durch die genügende Erstehung von zwei höheren Dienstprüfungen bedingt. Die Erstehung dieser Prüfungen gewährt zugleich die Befähigung für die in K. 7 aufgezählten Stellen in dem Falle, wenn der Candidat, vor oder nach Erstehung der höheren Prüfungen, wenigstens ein halbes Jahr lang bei einer hiezu geeigneten Amtsstelle in den Rechnungsgeschäften sich prabtisch geübt hat, und über einen günsti- gen Erfolg dieser Vorbereitung sich durch Zeugnisse auszuweisen vermag. . 16. Die erste höhere Dienstprüfung soll das theoretische Wissen, die zweite die prabtische Tüchtigkeit, sowohl hinsichtlich der festeren Vegründung der theorctischen Kenntnisse und der specielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesehen und Einrichtungen, als auch in Ansehung der Geschäftsgewandtheit erforschen. ’5 1