89 K. 26. Die Collegial-Vorstände und beziehungsweise die Bezirksbeamten haben über das amtliche und außeramtliche Verhalten der Referendäre genaue Aufsicht zu führen, und je bei dem Austritt eines solchen ein umfassendes Zeugniß über sein dienstliches Benehmen in Abüht auf Fleiß und Geschäftstüchtigkeit und über seine sonstige Auf- führung an das Ministerium einzusenden, welches sich in fortlaufender Uebersicht hierüber erhalten wird. C. Von der zweiten höheren Diensiprüfung insbesondere. g. 27. Die zweite hoͤhere Dienstpruͤfung wird von einer Commission, welche unter dem Vorsitz des Departements-Chefs aus sämtlichen Mitgliedern der Ober-Regierung und den etwa weiter beigezogenen Collegialräthen besteht, in der Regel jährlich zweimal in Stuttgart vorgenommen. C. 28. Die Meldungen um Zulassung zu derselben sind vor dem 15. April und 15. Ok- tober jeden Jahrs bei dem Ministerium einzureichen. Die für zulassungsfähig er- kannten Candidaten werden durch eine Bekanntmachung im Regierungeblatt auf den festgesezten Prüfungstermin einberufen. C. 29. Die Zulassung zur zweiten höheren Dienstprüfung ist durch die vorschriftmäßige Vollendung des Dienst-Probejahrs (G. 24) bedingt. Wenn die Meldung unmittelbar bei Beendigung dieser Probezeit geschieht, so ist die Bittschrift um Zulassung durch die Collegialstelle, welcher der Candidat bis dahin zugetheilt war, mit einem Zeugnisse des Collegial-Vorstands, beziehungsweise des Bezirksbeamten, über Fleiß, Geschäftstüchtigkeit und Aufführung desselben, im andern Falle durch diejenige Amtsstelle, bei welcher er weitere Dienste geleistet hat, mit gleichem Zeugnisse, oder, wenn er sich nicht in diesem Falle befand, durch das Bezirksamt des Aufenthaltsorts mit seiner Acußerung über das Verhalten des Can- didaten einzusenden. 2