90 g. 30. Den bei der Pruͤfung fuͤr befaͤhigt erkannten Candidaten wird ein von den Eraminatoren ausgestelltes, von dem Departements-Ehef unter Beidrückung de " Ministerial-Sigills beglaubigtes Elassenzeugniß (G. 18) zuge ertigt. Dieselben treten sofort in das Verhältniß von Regiminal-Referendäre n crsterClasseundvon,zurPewct-bungUmdiei115.IsbezeichnetenAemtcr des Departements befähigten, Dienst-Candidaten ein. IV. Von dem Uebertritte von Justiz= und Finanz-Candidaten zu dem Regiminalfache. . 51. Um den Candidaten den Uebertritt von einem Zweige des bffentlichen Diensteg in einen anderen, und namentlich den Candidaten des Justiz= und des Finanzfach 8 zum Departement des Innern im Interesse des Dienstes, uͤbrigens unbeschadet der gründlichen Vorbereitung und gesicherten Befähigung zu demselben, zu erleichtern wird festgesetzt, daß « 1) Rechts-Candidaten, welche die erste höhere Justiz-Dienstprüfung mit genügen- dem Erfolg bestanden haben und die erste höhere Prüfung im Departement des Innern zu bestehen beabsichtigen, an dieser nur in so weit Theil zuen eh men verbunden sind, als dieselbe nicht die rechtswissen, aftlichen Fächer betrifft; 2) Candidaten, welche im Justiz= oder Finanzfache die erste Dienstprüfung #u t dem Zeugniß von Classe I. oder ll. bestanden, auch eine einiaͤhrige Dieng Probcezeit im Ganzen zurückgelegt, und hievon wenigstens ein halbeo Jal. bei einem Bezirksamte des Departements des Innern zugebracht haben, zur Erstehung der zweiten höheren Regiminal-Dienstprüfung, mit Umgehun der ersten, zugelassen werden, und g 5) diejenigen, welche die erste und zweite höhere Justiz= oder Finanz-Dien prüfung mit genügendem Erfolg bestanden haben, zur zweiten höheren Pr#. fung im Departement des Innern ohne Weiteres und namentlich ohn weitere Probczeit in diesem Departement den Zutritt haben sollen. 6