91 v. Vorübergehende Bestimmungen. . 32. Die vor dem Erscheinen dieser Verordnung ausgestellten Prüfungszengnisse be- halten die ihnen bis jeht beigelegte Wirbung, wobei die früher segenannte Sul- stituten-Prüfung der nunmehrigen niederen Dienstprüfung gleich geachtet wird. Zu Gunsten derjenigen Candidaten, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und bereits in der praktischen Ausbildung für den Dienst im Departement des Innern begriffen sind, auch keinen akademischen Curs in den nunmehrigen Gegenständen der höheren Dienstprüfung gemacht haben, sindet für die Kalenderjahre 1857—40 Diopensation von der abademischen Vorprüfung und von der ersten höheren Dienstprüfung, so wie von dem Probejahre in der Art statt, daß solche Candidaten nach zurückgelegtem zweiundzwanzigsten Lebensjahre sogleich zu der zweiten höheren Dienstprüfung zuge- lassen werden. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Stuttgart den 10. Februar 1857. Wilheim. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Geheimer Rath Schlaper. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär: Vellnagel.