93 g. 2. (Zu &. 8 bis 10 und 15.) Diese Prüfung wird zu Stuttgart durch eine, aus einem Gollegial-Direktor oder Ministerialrathe als Vorstand, und drei Mitgliedern des Steuer-Collegiums oder der Zolldirektion zusammengesetzte Commission in der Regel jährlich einmal vor- genommen. Die Meldungen um Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem Finanz- Ministerium einzureichen, welches auch die von der Prüfungsbehörde auszustellenden Zeugnisse beglaubigt. g. 5. (Zu &. 15 bis 18.) Die Befähigung zu allen übrigen, oben im §9. 1 nicht genannten Verwaltungs- dmtern des Finanz-Departements, mit Einschluß der Canzlei-Assistenten= und Cameral= Amts-Buchhalter-Stellen, ist durch die genügende Erstehung der beiden (ersten und zweiten) höheren Dienstprüfungen bedingt. Gegenstände derselben sind: 1) die Hauptgrundsähe des württembergischen Staatsrechts, mit vorzugsweiser Beachtung der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, der besonderen Verhältnisse der Kammergüter und des Adels; 2) württembergisches Privatrecht, insbesondere die für die Verwaltung wich- tigsten Lehren von Verträgen, vom Pfandrecht, von Verjährung, von den Dienstbarkeiten, von bäuerlichen Gutsverhältnissen, von den Zehnten 2c.; 5) Kenntniß der Hauptregeln des bürgerlichen und des Straf-Prozesses; 4) Rational-Oekonomie; 5) Finanz-Wissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf Kenntniß der württember= gischen Finanz-Gesehze und Einrichtungen; 6) das Etats= und Rechnungswesen; 7) speciellere Kenntnisse in der Gewerbskunde, in der Land= und Forstwirth-= schaft.