94 s. 4. (Zu gg. 20, 24, 27, 30.) Statt des Ministerium des Innern und der Ober-Regierung sind in Ansehung der Prüfungen im Finanz-Departement auf gleiche Weise das Finanz-Ministerium und das Ober-Finanz-Collegium zuständig. Die im Finanz-Departement geprüften Candidaten werden zu Finanz-Rese- rendären bestellt, und ihre praktische Einübung ist vorzüglich auf die verschiedenen Gegenstände der Finanzoermaltung zu richten. G. 5. (Zu &6. 51 und 32.) Was in Betreff des Uebertritts von Candidaten des Justiz= und Finanzlachs zum Departement des Innern verordnet ist, gilt gleichfalls für den Uebertritt von Candidaten des Justiz= und Regiminal-Fachs zum Departement der Finanzen. Richt weniger finden die in Ansehung der früher geprüften und der áltern Candidaten gegebenen vorübergehenden Bestimmungen auch zu Gunsten der Candi- daten im Finanz-Departement ihre Anwendung. g. 6. So wie für die technischen Aemter im ärztlichen und Baufache besondere Prü- fungen bestehen, auf welche die vorgedachten Prüfungsvorschriften beine Anwendung finden, so hat es auch in Ansehung der Prüfungen im Forstfache und für dag Berg= und Hüttenwesen bei den bestehenden besondern Anordnungen und Bestim- mungen sein Bewenden. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Stuttgart den 10. Februar 1837. Wilhelm. Der Chef des Finanz-Departements: Geheimer Rath Herdegen. Auf Befehl des Königs: der Staats-Sekretär: Vellnagel.