107 u.) Ueberdieß sind die am Zinsen-Zahlungsfonds (Art. I2) sich ergebenden Er- sparnisse zum Capital-Tilgungsfonds zu schlagen. Art. 4. Besondere Anweisung der Zinsen= und Tilgungsfonds. Für den Zinsen-Zahlungsfonds sowohl, als für den Capital-Tilgungsfonds (Art. 2, 3) werden der Staatsschulden-Zahlungskasse vor dem Anfang jedes Etar- jahres solche Staatseinkünfte, auf deren Erhebung mit Sicherheit gerechnet werden kann, zum unmittelbaren Bezuge in erschöpfenden Summen durch gemeinschaftliche Uebereinkunft angewiesen werden. Die Einbringer dieser Gefälle sind dann dafür verantwortlich, daß sie die der Schulden-Zahlungsbasse angewiesenen Gelder unter keinem Vorwande an eine andere, als die Schulden-Zahlungsbasse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen. Sollten die angewiesenen Einnahmen die angenommene Größe zusammen nicht erreichen, so wird der jährliche Minderbetrag jedesmal von der Staats-Hauptkaffe aus dem allgemeinen Reservefonds zugelegt; dagegen kommt, wenn dieselbe jene Größe übersteigen, der Mehrbetrag der Staatskasse zu, indem derselbe an dem für das folgende Jahr neu anzuweisenden Beitrage aus den Staatseinkünften abgezogen wird. Zwischen der Staats-Hauptkasse und der Staatsschulden-Zahlungskafsfe ist daher mit dem Schlusse jedes Jahres urkundliche Abrechnung hierüber zu treffen, zu welchem Ende auch die an die Schulden-Zahlungsbasse abliefernden Cassiere, gleich den übrigen, monatliche Cassenberichte an die Ober-Rechnungsbammer zu erstatten haben. Art. 5. Deckung der Verwaltungskosien. Die Kosten der Verwaltung der Schulden-Zahlungs-Anstalt an Besoldungen und Canzlei-Erfordernissen trägt die ständische Casse, welche nach dem F. 19# der Ver- fassungs-Urkunde zu Bestreitung des siändischen Aufwandes überhaupt bestimmt ist- Art. 6. Art der Verzinsung. Der Zinsfuß der Staatsschuld ist auf vier vom Hundert festgesetzt, so weit nichr bei einzelnen Capitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen.