127 Zu dieser allgemeinen Anordnung sieht man sich um so mehr veranlaßt, als biedurch nicht nur, da auch bei den vom Staate abhängenden Diensten und Gehalten diese Norm gilt, die wünschenswerthe Uebereinstimmung der Anfangs= und End-Ter- mine des Pfründgenusses und der Gehaltsbezüge aus der Staatskasse herbeigeführt, sondern hauptsächlich auch bezweckt wird, daß im Einklange mit der kanonischen Norm durchgängig der Zeitpunkt der Installation (zugleich der Tag des wirklichen Dienstantritts) als der Anfangs-Termin für den Einkommensbezug festgeseht wird. Sollte ein Geistlicher aus amtlichen Gründen, z. B. wegen des mit der seither bekleideten Kirchenstelle verbundenen Lehramts, in Folge besonderer Weisung eine verhältnißmäßig längere Zeit hindurch gehindert seyn, seine neue, mit einem besseren Einkommen versehene Stelle anzutreten, so bleibt es ihm unbenommen, einige billige Vergütung für die Mindereinnahme in der Zwischenzeit nachzusuchen; er muß aber ein dießfallsiges Gesuch binnen vier Wochen, vom Antritt der neuen Stelle an gerech- net, einreichen. Nach der vorstehenden Verfügung haben sich insbesondere die Landkapitels- Kämerer bei den Pfründ-Administrationen zu achten. Stuttgart den 21. Februar 1837. Soden. b) Veränderung bei dem Schul-Inspektorat des Bezirks Biberach. Der Bezirks-Schul-Inspektor, Pfarrer Reuer zu Altheim wurde auf seine Bitte wegen seiner nachgewiesenen Krankheits-Umstände von dem Schul-Inspektorat Biberach unter Bezeugung der Zufriedenheit mit seiner bisherigen Amtsführung enthoben, und diese Stelle dem Pfarrer Herderer zu Untersulmetingen, K. fürstlich Thurn und Taxis'schen Bezirksamts Obersulmetingen, zur Zeit noch vorsorglich, übertragen. Stuttgart den 21. Februar 1857. Soden. ) Dienstprüfung der katholischen Schulmeister und Lebrgehülsen. Die dießjährigen Prüfungen der katholischen Schulmeister und Lehrgehülfen für Schuldienste werden am Mittwoch den 26. April, sodann