129 Zeugniß des Arztes insbesondere die Erklaͤrung enthalten soll, ob die bisherige Entwicklung des Candidaten keine Anlage zu einem Gebrechen, welches ihn fuͤr den Schullehrerstand untuͤchtig machen wuͤrde, vermuthen lasse. Zur vorlaͤufigen Legitimation koͤnnen sich auch diejenigen Juͤnglinge melden, welche im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zuruͤcklegen; es wird ihnen aber die Vorbereitungszeit erst vom 1. Mai des kuͤnftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie auch nicht gehalten sind, fruͤher bei dem Praͤparandenlehrer einzutreten. Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden. cc) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd betreffend. Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den Vorbereitungkurs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu Gmünd nachsuchen wollen, haben sich spätestens bis zum 15. April d. J. bei dem K. katholischen Kirchenrathe zu melden. In den Eingaben sind die Bestimmungen der organischen Statuten für das Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Reg. Bl. S. 22), §&6. 10, 11, 12, und der Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) genau zu berücksich- tigen, indem mangelhafte Eingaben zurückgewiesen werden. Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden. C) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Bekanntmachung, betreffend die Strafe der Perletzung der von den Umgelds-Beamten angelegten Faßsiegel. Da nach einer Lon dem K. Geheimen-Rathe als Rekurs-Instanz anerkannten Auslegung des Wirthschafts-Abgabengesehes vom 11. Juli 1827, Art. 53, jeder Wirth, dessen Umgeldsschuldigkeit durch Keller-Untersuchung und Abstich ermittelt wird, mit der in jenem Artikel angedrohten Strafe der Faßsiegel-Verlegung nicht