180 nur dann zu belegen ist, wenn die eigenmaͤchtige Vornahme oder Anordnung der Resignation nachgewiesen ist, sondern auch dann, wenn von dem Aufsichts-Personal eine Siegel-Verle#sung, von welcher der Wirth die vorgeschriebene Anzeige nicht vor dem Eintreten des betreffenden Aufsichts-Beamten in den Keller gemacht hatte, ent- deckt wird, indem der Wirth zu öfterer Visitation dieser Faßsiegel, Behufs der ihm gesehlich obliegenden Anzeige von den etwa durch Zufall eingetretenen Verletzungen, verbunden ist; so wird solches zur Erinnerung für die Wirthe und zur Nachachtung für die Behèrden bekannt gemacht. Stuttgart den 28. Februar 1837. Herdegen. Dienst-Erledigung. Die Bewerber um die bei dem K. Geheimen-Rathe erledigte, mit dem Nor- malgehalte von 1200 fl. verbundene Stelle eines geheimen Sekretärs haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Geheimen-Rathe zu melden.