132 Dienstpruͤfung erfordert wird, durch die genuͤgende Erstehung einer solchen Pruͤfung ebenfalls bedingt. C. 2. Zur Bewerbung um folgende Stellen im Militär-Verwaltungsfache, als: Re gi= ments-Quartiermeister, Arsenal-Commissäre, Kriegs-Commissäre, Erpeditoren im Kriegs-Departement, mit Einschluß der Canzlei-Assistenten, Assessoren und Räthe im Kriegs-Departement, mit Einschluß des Ober-Kriegskassiers, ist befähiger, wer die im Departement des Innern oder der Finanzen durch die neueren Verordnungen vLom 10. Februar 1857 vorgeschriebenen höheren Dienstprüfungen genügend bestanden har g. 3. 1 Die Befaͤhigung zur Anstellung als Auditor, Assessor oder Rath des Ober-Kriegs. gerichts ist durch die genuͤgende Erstehung der hoͤheren Dienstpruͤfungen im Justiz. Departement bedingt. ] "4. . Für die Anstellung in den technischen Aemtern vom ärztlichen und vom Baufache gelten die für diese Fächer im Allgemeinen bestehenden Bestimmungen. - H.5. Vei der Besetzung aller uͤbrigen, oben nicht namentlich aufgefuͤhrten Stellen im Verwaltungsfache soll vorzuͤglich auf Leute Ruͤcksicht genommen werden, welch lange und gut im Militaͤr gedient haben. Eine besondere Dienstpruͤfung wird baher von Bewerbern um solche nicht ersordert, sondern nur verlangt, daß sie sich durch die Art ihrer bisherigen Dienstleistungen oder auf eine sonst genügende Weise über ihre Befähigung auszuweisen vermögen. Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit Vollziehung dieser Verordnun beauftragt. s Gegeben, Stuttgart den 8. Maͤrz 1837. Wilhelm. Der Kriegsminister: v. Hügel. Auf Befehl des Königs:. der Staats-Sekretär: Vellnagel.