136 4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amtlichen Sigill des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und auf derselben der Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn. 5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung des Flachses eingeschlossen seyn darf, a) ein gemeinderäthliches, von dem Bezirksamt beglanbigtes Zeugniß über die Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inland, h) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbei- tung des Flachses, insbesondere bei der Röste, an die gedachte K. Commission einzusenden. Das gemeindrräthliche Zeügniß hat die Felder, auf denen der Flachg erzeugt worden ist, nach Lage und Flächengehalt zu bezeichnen, auch den Ort der Röste zu beurkunden. Bei entstehendem Zweifel über die Richtig- keit der Angaben oder bei einer Unvollständigkeit derselben hat das Bezirks= amt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung zu sorgen. 6) Ueber die Preisertheilung erkennt, unter der Leitung der Commission für. die Verbesserung der Leinwandgewerbe, eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commission von fünf unbetheiligten Sachverständigen. Das Erkennr= niß hat spätestens acht Tage nach dem Schluß der Bewerbungsfrist zu erfolgen. 7) Die Flachsproben werden nach der Preiozuerkennung an die Bewerber zu- rückgesendet, in so ferne sie nicht anderwärts darüber verfügen. Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkauf kommt. Die Bezirks-Polizeiämter sind angewiesen, für das gehörige Bekanntwerden die- ser Preisaussehung unter den Flachsbauern ihrer Bezirke besorgt zu seyn. Stuttgart den 7. März 1837. Schlaper. 2. Des Studienraths. Bekanntmachung der zu akademischen Studien für befähigt erklärten Jünglinge. In Folge der im vorigen Monat vorgenommenen Vorprüfung für die akademischen Seudien sind von den dabei erschienenen 49 Jünglingen wegen unzureichender Kenntnisse: