173 Nro. 20. Regierungs -Blatt für das Königreich Württemberg. Mittwoch den 26. April 1837. Inhelt. Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, die Verrusung der Viertels= und halben Kronenthaler be- ff treffend. Verfügungen der Deparkements. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, be- treffend denselben Gegenstand. ’ l.UnmittelbareKöniglicheDekrete.. Königliche Verordnung, die Verrusung der Viertels= und halben Kroncuthaler betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Um die Nachtheile abzuwenden, welche aus den von einigen Nachbarstaaten in Beziehung auf den Curs der Viertels= und halben Kronenthaler getroffenen Anord= nungen für die Angehdrigen Unseres Landes hervorgehen müßten, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: rl Die Viertels= und halben Kronenthaler sind außer Curs geseht, und daher von der Bekanntmachung dieser Verordnung an weder bei den K. Cassen, noch im Pri- vatverkehr als Geldmünzen anzunehmen.