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g. 2. 
Es können jedoch diese Münzen, sofern sie vollwichtig sind, innerhalb der ersten 
24 Srunden nach der in einer Gemeinde erfolgten Verkündigung dieser Verordnung 
von jedem Staatsangehdrigen in ihrem bi#herigen Curswerthe 
von vierzig und einem halben Kreuzer, und 
von einem Gulden und ein und zwanzig Kreuzern 
bei demjenigen Cameralamt, zu dessen Bezirk die Gemeinde eingetheilt ist, ausge- 
wechselt werden. 
Von dieser Auswechslung sind indeß diejenigen Viertels= und halben Kronen- 
thaler ausgenommen, welche im Laufe der letzten 14 Tage aus dem Auslande bei- 
geschafft worden sind. # 
g. 3. 
Nach Ablauf der im K.2 bemerkten Frist werden die Viertels= und halben Kronen- 
thaler bei den K. Cassen und bei dem Münzamt nur nach dem Gewicht, und zwar 
das Loth zu einem Gulden und achtzehn Kreuzern 
angenommen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Biberich den 25. April 1837. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlayer. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Vefehl des Königs: 
der Staats-Sekrerär: 
Vellnagel.