181 2. Der israelitischen Ober-Kirchenbehoͤrde. Aufforderung an die Israeliten des Landes zu Beitraͤgen und Stiftungen fuͤr die israelitische Central- Kirchenkasse oder sonsiige wohlthaͤtige oͤrtliche Zwecke. Die Cult- und Schulkosten der Isracliten Wuͤrttembergs, so wie die der Armen- Verpflegung muͤssen gegenwaͤrtig fast durchgaͤngig durch Umlagen von den Genossen der israelitischen Kirchengemeinden bestritten werden. Diese schwere Last ist groͤßten- theils dadurch entstanden, daß es sowohl den einzelnen israelitischen Kirchengemeinden, als der gesamten Genossenschaft an Stiftungen fehlt, aus welchen die Rabbinats-, Vorsänger= und Lehrerbesoldungen, so wie die Unterhaltung der Armen bestritten werden könnten. Jene früheren Zeiten, wo das Rechtsverhältniß der Bekenner des mosaischen Glaubens nicht nur eines geordneten Zustandes, sondern selbst aller Sicherheit entbehrte, waren nicht dazu geeignet, Stiftungen für Zwecke des israeli- tischen Cult= und Schulwesens hervorzurufen. Der fromme und wohlthätige Sinn der damaligen Israeliten ergänzte aber immer diesen Mangel durch reiche zeitweilige Gaben. Nunmehr aber, da die Württembergischen Isracliten eines durch Verfassung und Geseße gesicherten Rechtszustandes sich erfreuen, und ihre Kirche zu den vom Staate anerkannten gehöbrt, ist es eine heilige Aufgabe, der Wohlthätigkeit der israc- litischen Glaubensgenossen eine bestimmte Richtung anzudeuten, damit durch ein ge- meinsames Bestreben der Vermögendern unter denselben die Lücke ergänzt werde, welche empfindlich auf die finanziellen Verhältnisse der Kirchengemeinden einwirkt und für Cultus, Schule und Armenverpflegung von großer Bedeutung ist. Es ist zwar der israelitischen Ober-Kirchenbehdrde wohl bekannt, daß die wohlhabenden Israeliten des Landes zu den Lasten ihrer Kirchengemeinden schon sehr stark an- gelegt sind; allein im Vertrauen auf den wohlthätigen Sinn derselben und zur Vollziehung des Artikels 58 des Gesetzes über die öffentlichen Ver- hältnisse der Isracliten vom 2f5. April 1828 und des H. 20 der K. Ver- ordnung vom 27. Oktober 1851 wendet sie sich doch an dieselben mit der drin- genden Aufforderung, bei Errichtung von Testamenten, Aussiattung von Kindern (also bei Verwendung des üblicher Weise zu milden Zwecken bestimmten Zehntens, Mlaaser) oder bei sonstigen Gelegenheiten die israelitische Central-Kirchenkasse,