234 Zugleich hat der Straßenbau-Inspektor die wahrgenommenen Maͤngel auch in seinem Tagbuch zu bemerken, und einen Auszug aus diesem innerhalb zwei Tagen dem Bezirks-Polizeiamte mitzutheilen. S. 11. Der Ortsvorsteher hat zur Abhülfe der ihm von der Straßenbau-Inspektion bezeichneten Mängel, so weit die Ausführung entweder an sich keinem Anstande unter- liegt, oder eine schleunige Vorkehr nöthig ist, sogleich das Erforderliche vorzukehren jedenfalls aber innerhalb acht Tagen, von der Zeit der Visitation an, an das Be- zirksamt darüber Bericht zu erstatten, ob und wie den einzelnen Gebrechen entweder bereits abgeholfen sey, oder abzuhelfen von den Gemeinde-Behbrden beabsichtigt werde. Der Bezirks-Polizeibeamte hat diesen Bericht, wenn er nicht rechtzeitig einkommen sollte, zu erinnern, und nach dem Empfang desselben, wenn die Anordnungen der Gemeinde-Behbrden ihm nicht genügend erscheinen, sogleich das Angemessene vorzu- behren, auch sich der wirklichen Vollziehung seiner Verfügungen durch Einforderung von Wollzugsberichten zu versichern. Der Straßenbau-Inspebtor hat sodann jedesmal bei der nächstfolgenden Visttation, unter Vergleichung seines Tagbuchs und der ihm von dem Ortsvorsteher vorzulegen- den oberamtlichen Ausschreiben, zu prüfen, ob die getroffenen Anordnungen wirklich und zu rechter Zeit vollzogen worden sind. S. 12. Im Monat Mai jeden Jahrs hat der Straßenbau-Inspebtor über den Zustand der Etter-Staatsstraßen seines Bezirks einen Bericht, nach Oberämtern abgetheilt. an die Kreisregierung zu erstatten, und in diesem insbesondere auch über die größere oder geringere Thätigkeit der Ortsvorsteher hinsichtlich dieses Zweigs ihres Wirkungs-= kreises sich zu dußern. Finder der Inspektor außer demjenigen, was zur gewöhnlichen Unterhaltung der bestehenden Etterstraße gehört, bedeutendere Correktionen, z. B. Erbreiterung der Fahrbahn oder Verflächung ihrer Ansteigungen mittelst Aenderungen an anstoßenden Gebäuden, nothwendig, so hat er hierüber in Gemeinschaft mit dem K. Oberamte,