330 des Gesetzes auf Leistungen, welche nicht in die von Amtswegen gefertigten Verzeich- nisse aufgenommen worden sind, geltend gemacht werden wollen, so haben die Behöbr- den nach denselben Vorschriften zu verfahren, welche so eben für die Erdrterung der in die amtlichen Verzeichnisse aufgenommenen Gefälle ertheilt worden sind. !) Verfahren bei Vollziehung des Gesetzes in Betreff der Ablösung der Frohnen. 6 K. 23. Uebereinkunft der Betheiligten ohne Mitwirkung der Polizeistelle (Gesetz Art. 31). Verständigen sich die Betheiligten, mit Einschluß des für die Staatskasse han- delnden Cameralamts, ohne Dazwischenkunft des Polizeiamts über die Ablösung oder Bemessung einer Frohnpflicht, so haben sie gleichwohl der lehrgedachten Stelle zur Besorgung des Weiteren von der getroffenen Uebereinkunft Anzeige zu machen. g. 24. Einschreitung des Polizeiamts, Vernehmung des Berechtigten (Art. 32). Wird die Bezirkspolizeistelle um Leitung der Verhandlungen über die Abldsung angerufen, und bedarf es nicht zunächst noch der Nachfrage nach der Beschluß- Fassung der mehreren Pflichtigen über die Abldsung (Art. 20, 21), so ist der Berechtigte aufzufordern, die in seinem Besibe befindlichen Nachweise über die per- [onliche oder dingliche Eigenschaft, die Art und den Betrag der abzulösenden Frohn- Leistung, so wie auch, wenn es sich davon handelt, über die Gegenleistung, binnen neunzig Tagen nach dem Empfang der Aufforderung dem Polizei-Amre vorzulegen, widrigenfalls die betreffende Frohnberechtigung bis zu geschehener Folgeleistung außer Wirkung treten würde. g. 25. · Fristgesuche (Art. 32). Um Erstreckung der anberaumten, hoͤchstens um fuͤnfundvierzig Tage zu verlaͤngern- den Frist kann nur innerhalb des ersten Termins gebeten werden. Wird solches versaͤumt oder erscheint das Gesuch als nicht begruͤndet, so erkennt das Polizei-Amt unmittelbar nach dem Ablauf des Termins auf den angedrohten Rechtsnachtheil.