332 S. 51. Vernehmung der Finanzsielle (Art. 34). Ist nicht bloß eine bisher ungemessene Frohn zu bemessen, sondern eine Frohn- Ablôfung vorzubereiten, bei welcher die Finanzstelle nicht schon als Vertreterin des berechtigten oder verpflichteten Staatskammerguts mithandelt, so hat das Bezirks- Polizeiamt dem Cameralamt, in dessen Bezirk die Pflichtigen wohnen, die von diesen und den Berechtigten schriftlich oder mündlich abgegebenen Erklärungen nebst den Dokumenten, auf welche dieselben sich beziehen, zur Einsicht und zur Wahrnebmung des bei der Ablbôsung betheiligten Interesses der Staatskasse mitzutheilen, mögen nun die Berechtigten und Verpflichteten über die Ablôfungsbestimmungen unter sich übereinstimmen oder nicht, und möge ersteren Falls das Einverständniß mit oder ohne Mitwirkung des Bezirkspolizeiamtes erreicht worden seyn. Namentlich kann das Cameralamt auf die Mittheilung der im Art. 52 des Gesetzes bezeichneten, im Besibße des Berechtigten befindlichen Nachweise auch in dem Falle Anspruch machen, wenn die Pflichtigen dem Polizeiamte zur Anordnung dieser Mittheilung keinen Anlaß gegeben haben, und es tritt auf seine deßhalb an das Bezirkspolizeiamt gestellte Requisition zur Bewirkung der Herausgabe das in dem gedachten Gesehesartikel und in den 99. 24 u. 25 der gegenwärtigen Instruktion. bezeichnete Verfahren ein. Glaubt das Bezirksamt den Betrag der bei Frohnen von veränderlicher Größe in eine Durchschnittsberechnung zu ziehenden Leistungen aus andern Quellen, als aus den Erblärungen der Berechtigten und Pflichtigen feststellen zu können (K. 48), so ist auch hievon dem Cameralamte Kenntniß zu geben. G. 32. Obliegenbeiten der Finangstelle. Die Finanzstelle hat hierauf im Interesse der entschädigungspflichtigen Staats- kasse die ihr gemachten Mittheilungen, nach Anleitung der in dieser Hinsicht ergangenen besonderen Instruktionen, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und sofort ihre Erklärung über alle, für die Staatskasse erheblichen Punkte abzugeben, wozu ihr von dem Polizeiamte ein angemessener Termin zu bestimmen ist. —