339 oder nicht, und in welche der heiden unter Ziffer 1 des Art. 11 des Geseßes ausge- führten Categorien hienach die Frohn gestellt werden soll. Aks Anhaltöpunkt bei dieser Erwägung hat die Natur des betreffenden Geschäfts, die in Ansehung der Art seiner Erledigung durch Fröhner vorliegende Erfahrung, und nöthigenfalls das einzuziehende Gutachten sachverständiger Personen, so wie die Anakogie der im Geseßee felbst gegebenen Beispiele zu dienen. g. 52. Zur Verechnung des Geldwerthes der nach Zahl und Zeit, nicht nach der durch sie zu erledigenden Geschäfts-Aufgabe bestimmten Hand= und Fuhrdienste werden gleichfalls die im Orte für dergleichen Dienste üblichen Tag= oder Fuhrlöhne auf die im voraustehenden K. 51 bestimmte Weise erhoben. C. ö5. Verfahren bei vorkommenden Gegenleistungen (Art. 13. 17). Wenn Gegenleistungen des Frohnberechtigten vorkommen, oder persbnliche Diensie und Dienstsurrogate nur als Gegenleistungen für nutzbare, dem Frohnpflichtigen eingeräumte Rechte erscheinen, welchenfalls der Jahreswerth jener Gegenleisiungen und dieser nußbaren Rechte ungeschmälert von dem jährlichen Geldwerthe des Frohn- Betrags in Abzug zu bringen ist; so hat sich das Polizeiamt für die Auemittlung des etwa nicht bestimmten Betrages der Gegenleistungen und Nutungen und für die Berechnung vorkommender Naturalien dasjenige zur Richtschnur zu nehmen, was oben hinsichtlich der Ermittlung des Jahrsbetrags der Frohnberechtigung selbst und der als Frohnsurrogate vorkommenden Naturalien . 39) vorgeschrieben ist. C. 64. Schätzungsverfahren zur Ermittlung des Frobubetrages (Art. 9, 37). Können die zur Ausmittlung des Betrages veränderlicher Frohnen oben (K. äa 1 ff.) vorgeschriebenen Durchschnitts-Berechnungen früherer Leistungen wegen mangelnden Nachweises dieser Leistungen, oder weil in dem Zeitraum, den die Durchschnitts-Berechnung zu umfassen haben würde, eine Veränderung in dem Bestande der Frohnberechtigung selbst vorgegangen ist, nicht angewendet werden, und wird dieser Mangel nicht durch das Einverständniß der Betheiligten über den für